De Tulpenacker

Geschäftsbedingungen

RECRON-BEDINGUNGEN
Diese RECRON­Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond’
und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen
Sozial­ und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der
niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.

Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohn­
wagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus,
Hütte für Wanderer und dergleichen;
b. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der
bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur
Verfügung stellt;
c. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer
den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;
d. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag
genannte(n) Person(en);
e. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungs­
suchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner
Miterholungssuchenden ist;
f.
vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der
Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer
Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
g. Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums
zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
h. Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die
Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die
Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
i.
Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in
den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
j.
Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch
den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum
des Aufenthalts.
K. ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Be­
schwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien
gelöst wurde.

Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu
Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine
Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten
Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum
und zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die
schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter
anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der
Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen
dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen
des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der
Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten
rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die
Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten.
Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/
Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw.
die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw.
aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen
Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen
Informationen von den RECRON­Bedingungen abweicht,
gelten die RECRON­Bedingungen. Dadurch wird das Recht
des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt,
individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei
zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen
abgewichen wird.

Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten
Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment
geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt
hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine
zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer
Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf
die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen,
extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss
des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben
werden.

Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten,
es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und
zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher
Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer
zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht
oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen,
und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf
vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des
gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem
Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu
verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf
vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtli­
chen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des
Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzei­
tig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsauf­
forderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch
ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer
eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
­ bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder
früher: 15% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem
Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat
vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem
Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
­ bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des
vereinbarten Preises.
2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der
Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem
Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit
schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben
Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert
wird.

Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt,
wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung
gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben
werden, die ­ wenn dies der Fall ist ­ im Voraus schriftlich
festzulegen sind.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den
vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und
Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung
und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n)
und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die
Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen
Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht
auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und
zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht
zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung,
den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die
gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung
des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung,
durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die
Bestimmung des Geländes missachtet.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und
Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch
persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief
hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die
Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem
Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz
3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung
kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die
Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch
spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten
Tarif zu bezahlen.

Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die
Ferienunterkunft, sowohl in­ als auch extern, alle Umwelt­ und
Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die
Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden
Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür
zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende
und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/
oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden
Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.

Artikel 11: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen
Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der
Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der
Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder
(dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume
zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität
auszuführen.

Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als
Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich
auf einen Höchstbetrag von ¤ 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer
ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf
seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln
ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder
andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen
haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für
Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen
durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die
Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem
Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder
dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen,
nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere
Erholungssuchende ihn belästigt haben.

Artikel 13: Konfliktregelung
1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der
Konfliktkommission bindend.
2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht
anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländi­
sches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages
betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum,
an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht
hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu
bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der
Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig
machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von
fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen
möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass
er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet,
den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an
denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein
Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt
der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese
Entscheidung gebunden.
4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Kon­
fliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillen commissie
Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen
Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod
oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage
zugrunde liegt, bezieht.
5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 14: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON­Mitglieds dem
Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen
Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter
den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für
Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen,
wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem
verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten
nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird
die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis
der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
3. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der
Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON
wendet.

Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRON­Bedingungen können ausschließlich im Benehmen
mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB
und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.